Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Definition


  1. Der Verein trägt den Namen „Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e. V."
  2. Vereinssitz und Gerichtsstand ist Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist überparteilich, freiheitlich-demokratisch und überkonfessionell. Er achtet und wahrt die Glaubensgrundsätze jedes Einzelnen und verfolgt weder unmittelbar noch mittelbar parteipolitische Ziele.
  5. Der Verein betrachtet sich als Interessenvertretung der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Deutschen aus Russland, unbeschadet der konfessionellen, weltanschaulichen und parteipolitischen Einstellung des Einzelnen.
  6. Deutsche aus Russland sind Deutsche, die in den Grenzen der ehemaligen UdSSR oder deren Nachfolgestaaten geboren sind, sowie deren Nachkommen. Ehepartner der zuvor definierten Personen können als Deutsche aus Russland gelten, sofern sich diese zur Volksgruppe der Deutschen aus Russland bekennen.


§ 2 Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 3. Ziel und Zweck


  1. Ziel und Zweck des Vereins sind:
    1. Förderung der Familienzusammenführung und Aufnahme aller Statusdeutschen und ihrer Familienangehörigen, die die Nachfolgestaaten der Sowjetunion verlassen möchten;
    2. b) Betreuung und Beratung der Aussiedler, Spätaussiedler und Vertriebenen aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion in allen Fragen der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung. Hilfesuchende Personen anderer Herkunft können sich ebenfalls an den Verein wenden.
    3. Förderung der sprachlichen, kulturell-ethnischen und religiösen Identität der Deutschen in den ehemaligen Sowjetrepubliken;
    4. Förderung der Jugend durch sprachliche, schulische, berufliche, gesellschaftliche und kulturelle Angebote, um ihre Eingliederung zu erleichtern. Die Zielgruppe muss nicht herkunftsspezifisch sein.
    5. Förderung des landsmannschaftlichen Zusammenhalts im In- und Ausland und Wahrnehmung der Brückenfunktion;
    6. Verbreitung und Popularisierung der Geschichte und Kultur der Russlanddeutschen;
    7. Unterstützung von Forschungsvorhaben auf wissenschaftlichem, ethnischem und kulturellem Gebiet;
    8. Eintreten für die Verwirklichung der Menschenrechte und des Selbstbestimmungsrechtes aller Völker.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Wahrung und Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen und heimatpolitischen Interessen der Mitglieder und Landsleute im Rahmen der Gesetze gegenüber der Regierung und der gesetzgebenden Körperschaften, vor Behörden, Gerichten und der Öffentlichkeit, wenn dies der Verein für notwendig erachtet;
    2. Zusammenarbeit mit allen zuständigen Behörden und anderen Institutionen auf Bundes-, Landes- und kommunale Ebene;
    3. Zusammenarbeit mit anderen landsmannschaftlichen Vereinigungen der Deutschen aus Russland im In- und Ausland;
    4. Zusammenarbeit mit entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen;
    5. Durchführung von Ausstellungen zur Darstellung der Geschichte, insbesondere auch des Kriegs- sowie Kriegsfolgenschicksals der Deutschen aus Russland;
    6. Herausgabe von Publikationen zur Erfassung, Sicherung, Pflege und Popularisierung des Kulturgutes der Deutschen aus Russland;
    7. Errichtung und Unterhaltung von Ehrenmalen und Gedenktafeln.


§ 4 Mitgliedschaft und Rechtsfolgen


  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der vollen Geschäftsfähigkeit und der Bereitschaft, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  2. Mitglieder verpflichten sich mit dem Beitritt, die Satzung, die Verbandsordnung und die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane zu beachten und den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zu entrichten.
  3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn deren Hauptwohnsitz in Deutschland ist und die Bestimmungen gemäß §1 Abs. 6 dieser Satzung erfüllt sind. Familienmitglieder, die dem Haushalt eines ordentlichen Mitgliedes angehören, gelten als ordentliches Mitglied ohne Beitragspflicht und ohne Bezug der Vereinszeitschrift.
  4. Natürliche Personen können auf ausdrücklichen Wunsch oder mangels Konformität zu §4 Abs. 3 dieser Satzung Fördermitglied des Vereins werden.
  5. Vereine, Gruppen, Gemeinschaften und religiöse Gemeinden sowie Institutionen und juristische Personen mit Sitz in Deutschland können die Fördermitgliedschaft erwerben. Deren Wirken darf nicht im Widerspruch zu satzungsgemäßen Zielen des Vereins stehen und muss auch auf die Förderung der kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Belange der Deutschen aus Russland gerichtet sein. Mitgliedsrechte und -pflichten nimmt ein benannter Vertreter wahr.
  6. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung zum Zeitpunkt der Registrierung in der Bundesgeschäftsstelle. In begründeten Fällen kann der Aufnahme durch Beschluss des Bundesvorstandes oder des Vorstandes der zuständigen Gliederung innerhalb von acht Wochen widersprochen werden. Bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Mitgliedschaft als vorläufig.
  7. Personen, die sich in einer besonderen Weise um die Volksgruppe verdient gemacht haben, kann durch den Bundesvorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  8. Stimm- und Wahlrecht sowie Amtsträgerschaft sind ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
  9. Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
    1. die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
    2. an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    3. nach Maßgabe dieser Satzung und der Verbandsordnung an Versammlungen der Orts- und Kreisgruppen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.
  10. Die Vereinszeitschrift „Volk auf dem Weg" ist das offizielle Presseorgan des Vereins. Sie wird den Mitgliedern ohne Erhebung eines gesonderten Bezugsgeldes zugestellt. Nichtmitglieder dürfen die Vereinszeitschrift kostenpflichtig beziehen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Einschränkung der Mitgliedsrechte


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Aberkennung oder Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Jahresende bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein.
  3. Die Aberkennung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn Mitglieder mit Beitragszahlungen oder anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung für mehr als 12 Monate in Verzug sind.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft obliegt dem Bundesvorstand und hat schriftlich zu erfolgen.
  5. Die Einschränkung der Mitgliedsrechte (z.B. Ruhen der Mitgliedschaft, der Vereinsämter und -funktionen u. Ä.) oder der Ausschluss können wegen Gefährdung oder Schädigung der Interessen des Vereins oder sonst aus wichtigem Grund durch Beschluss des Bundesvorstandes erfolgen. Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand und die Vorstände der Gliederungen. Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und schriftlich zuzustellen. Mit der Zustellung ruhen sofort etwaige Vereinsämter des betroffenen Mitglieds, das innerhalb von vier Wochen eine Anfechtung bei der Bundesschiedskommission einreichen kann. Die Einschränkung der Mitgliedsrechte oder der Ausschluss werden wirksam, sobald diese von der Bundesschiedskommission bestätigt werden oder die Anfechtungsfrist abgelaufen ist.
  6. Mitgliedsbeiträge sind im Falle des Ausscheidens für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten. Vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.


§ 6 Wahlen und Beschlüsse


  1. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handheben. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss bei Wahlen eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen. In anderen Fragen erfolgt geheime Abstimmung nur, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten eine solche fordert. Mitglieder eines Organs, die von der Abstimmung persönlich betroffen sind, stimmen nicht mit; dies gilt nicht bei Wahlen.
  2. Bei Beschlussfassung und Annahme eines Antrages entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Bei der Wahl ist bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen für Wahlbewerber ein weiterer Wahlgang erforderlich. Nach drei Wahlgängen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Bei der Wahl des Bundesvorsitzenden oder des Vorsitzenden einer ihrer Gliederungen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt diese im ersten Wahlgang nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl unter sinngemäßer Anwendung des §6 Abs. 3 bei etwaiger Stimmengleichheit.
  5. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern gilt als gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen findet §6 Abs. 3 Anwendung.
  6. Wahlen können nur innerhalb einer Frist von vier Wochen angefochten werden.


§ 7 Beurkundung durch Protokolle


  1. Über jede Sitzung oder Versammlung eines Organs ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Im Protokoll sind Ort, Datum und Zeit, die Tagesordnung, die Namen der teilnehmenden Mitglieder des Organs, der Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, die Namen der Wahlbewerber und die Ergebnisse der Wahlen aufzunehmen. Die Anzahl der zustimmenden, ablehnenden und sich enthaltenden Stimmen ist festzuhalten. Persönliche Erklärungen sind auf Wunsch des Betroffenen wörtlich aufzunehmen.
  3. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung oder Versammlung des Organs und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss innerhalb von vier Wochen erstellt sein.


§ 8 Bundesorgane des Vereins


  1. Bundesorgane des Vereins sind:
    1. die Bundesdelegiertenversammlung
    2. der Bundesvorstand
    3. der Beirat
    4. die Bundesschiedskommission


§ 9 Bundesdelegiertenversammlung


  1. Der Bundesdelegiertenversammlung gehören an:
    1. Mitglieder des Bundesvorstandes;
    2. Vorsitzende der Landesgruppen, bei Verhinderung - oder zu a) gehörend - deren Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied, das durch den Vorstandsbeschluss zum Delegierten gewählt wird;
    3. Delegierte der Orts- und Kreisgruppen, die vom jeweiligen Vorstand aus seinen Reihen durch Beschluss gewählt werden. Hier gilt folgender Delegiertenschlüssel:
      • 50 bis 199 beitragspflichtige Mitglieder ein Delegierter,
      • 200 bis 399 beitragspflichtige Mitglieder zwei Delegierte,
      • 400 bis 599 beitragspflichtige Mitglieder drei Delegierte und darüber vier Delegierte;
    4. maximal 5 vom Bundesvorstand für besondere Fragen berufene Fachreferenten, sofern keine Ableitung von a-c;
    5. je ein Vertreter der kirchlichen Organisationen der Deutschen aus Russland entsprechend §11, Abs. 4 a);
    6. drei Mitglieder der Bundesschiedskommission, sofern keine Ableitung von a-e;
    7. drei Mitglieder des Ehrenausschusses, sofern keine Ableitung von a-f;
    8. drei Mitglieder der Bundesprüfungskommission, sofern keine Ableitung von a-g;
    9. Ehren-Bundesvorsitzende;
    10. Mitglieder, die keine Delegierte sind, haben kein Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Der Bundesvorstand ist berechtigt, Gäste einzuladen.
  2. Stichtag für die Anwendung des Delegiertenschlüssels ist jeweils der Monatsletzte, der drei volle Monate vor der Durchführung der Delegiertenversammlung liegt.
  3. Alle unter Abs. 1 genannten Delegierten sind stimmberechtigt, sofern dies nicht im Widerspruch zu §6 Abs. 1 dieser Satzung steht. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Bei Bundesdelegiertenversammlungen ist die Übertragung des Stimmrechts an einen anderen Delegierten zulässig, wobei ein Delegierter nicht mehr als drei Stimmen abgeben darf. Die Übertragung des Stimmrechts ist schriftlich nachzuweisen.
  4. Die von den einzelnen Orts- und Kreisgruppen für die Bundesdelegiertenversammlung gewählten Delegierten sind dem Bundesvorstand zu melden. Bei Teilnahmeverhinderung ist der Bundesvorstand unverzüglich zu informieren.
  5. Die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung muss mindestens einmal in drei Jahren zusammentreten.
  6. Die Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung erfolgt spätestens vier Wochen vor der Zusammenkunft schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Bundesvorstand. Der Einladung sind die Rechenschaftsberichte des Bundesvorstandes und des Bundesgeschäftsführers beizufügen.
  7. Die Einberufung einer außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung erfolgt bei Bedarf durch den Bundesvorstand oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Delegierten gemäß Abs. 1.
  8. Die Bundesdelegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  9. Die ordnungsgemäß einberufene Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  10. Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl des Präsidiums, das aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Schriftführern besteht, geleitet.
  11. Über die Bundesdelegiertenversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das von allen Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Delegierten haben Recht auf Einsichtnahme.
  12. Auch ohne Delegiertenversammlung können Beschlüsse, die ihr vorbehalten sind, im Bedarfsfall durch den Bundesvorstand gefasst werden, wenn von dem Gegenstand der Beschlussfassung sämtliche Delegierte schriftlich verständigt worden sind und nicht mehr als die Hälfte aller Delegierten innerhalb von vier Wochen schriftlich widerspricht.
  13. Die Bundesdelegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über die Satzung;
    2. Beschlussfassung über die Verbandsordnung für Gliederungen und ggf. andere Ordnungen;
    3. Beschlussfassung über die Berichte der Bundesprüfungskommission und des Bundesvorstandes sowie seine Entlastung;
    4. Wahl des Bundesvorsitzenden;
    5. Wahl weiterer Bundesvorstandsmitglieder;
    6. Wahl der drei Mitglieder der Bundesschiedskommission und eines Nachrückers;
    7. Wahl der drei Mitglieder des Ehrenausschusses und eines Nachrückers;
    8. Wahl der drei Mitglieder der Bundesprüfungskommission und eines Nachrückers;
    9. Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge;
    10. Festsetzung der Höhe der Anteile der Gliederungen an den Mitgliedsbeiträgen gemäß Verbandsordnung;
    11. Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten, die ihr vom Bundesvorstand vorgelegt werden;
    12. Abberufung des Bundesvorstandes, des Bundesvorsitzenden oder eines anderen Mitgliedes des Bundesvorstandes aus einem wichtigen Grund;
    13. Aberkennung des Mandats von Delegierten der Bundesdelegiertenversammlung;
    14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§10 - Bundesvorstand


  1. Der Bundesvorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
    1. dem Bundesvorsitzenden;
    2. drei Stellvertretern des Bundesvorsitzenden;
    3. drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Der Bundesvorstand beruft Fachreferenten für die Dauer seiner Legislaturperiode, die er im Bedarfsfall zu seinen Sitzungen einlädt, wo sie dann für ihren Fachbereich Beratungs- und Antragsrecht haben.
  3. Der Bundesvorstand wird auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei der konstituierenden Sitzung nimmt der Bundesvorstand die Ämterverteilung vor. Scheidet der Bundesvorsitzende vorzeitig aus, so wählt der Bundesvorstand aus seiner Mitte einen Bundesvorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode mit einfacher Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit wird nach §6 Abs. 3 verfahren.
  4. Der Bundesvorstand führt die Geschäfte des Vereins und leitet die Verbandspolitik im Rahmen der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung.
  5. Der Bundesvorstand repräsentiert den Verein. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Bundesvorsitzenden und den drei Stellvertretern; je zwei vertreten den Verein gemeinsam.
  7. Bundesvorstandssitzungen werden durch den Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet. Alle Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Sitzung beantragen. Vorstandssitzungen können in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.
  8. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Bundesvorsitzende und einer seiner Stellvertreter oder zwei stellvertretende Bundesvorsitzende an der Vorstandssitzung oder Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung sind zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden. Über Sitzungen oder Beschlussfassungen ist ein Protokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.
  9. Dem Bundesvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen denjenigen Fragen, welche nicht der Kompetenz der Bundesdelegiertenversammlung unterstehen.
  10. Der Bundesvorstand hat für die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung einen allgemeinen Rechenschaftsbericht sowie einen Kassenbericht zu erstellen. Beide Berichte sind den Delegierten mit der Einladung zur Delegiertenversammlung zuzustellen. Mit der Annahme der Berichte durch die beschlussfähige Delegiertenversammlung gilt der Bundesvorstand als entlastet.
  11. Dem Bundesvorstand obliegt die Verwaltung der Mittel des Vereins. Er hat das Recht, einen Geschäftsführer und weitere Angestellte anzustellen. Er wählt aus seiner Mitte einen Haushaltsausschuss, der in Abstimmung mit dem Bundesgeschäftsführer für die rechtzeitige Erstellung der Haushaltspläne und für die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung und des Bundesvorstandes verantwortlich ist.
  12. Die Bundesprüfungskommission hat mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsstelle.
  13. Die Bundesvorstandsmitglieder und die Bundesfachreferenten verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich. Wird ein Vorstandsmitglied hauptamtlich beschäftigt, so wird es tarifmäßig oder vereinbarungsgemäß besoldet.


§11 - Beirat

  1. Der Beirat hat beratende Aufgaben. Er berät den Bundesvorstand in allen Fragen, die ihm von diesem zur Beratung vorgelegt werden.
  2. Empfehlungen des Beirates, die der Bundesdelegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, bedürfen der Abstimmung mit dem Bundesvorstand.
  3. Der Beirat muss in allen grundsätzlichen Fragen, welche die gesamte Volksgruppe der Deutschen aus Russland angehen, gehört werden.
  4. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
    1. je einem Vertreter der kirchlichen Organisationen der Deutschen aus Russland, nämlich der Kirchlichen Gemeinschaft der evangelisch- lutherischen Deutschen aus Russland, des Bundes der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden in Deutschland KdÖR (Baptisten), der Seelsorgstelle für die katholischen Russlanddeutschen und dem Aussiedlerbetreuungsdienst e. V. Mennonitische Gemeinden in Deutschland;
    2. den Vorsitzenden der Landesgruppen des Vereins;
    3. den Fachreferenten, die vom Bundesvorstand berufen werden (§10 Abs. 2).
  5. Der Beirat tagt in der Regel vor jeder Delegiertenversammlung gemeinsam mit dem Bundesvorstand. Beiratssitzungen werden vom Bundesvorsitzenden oder einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet.


§12 - Bundesschiedskommission


  1. In sämtlichen Fällen von Streitigkeiten zwischen dem Verein, seinen Gliederungen und den Mitgliedern oder untereinander, soweit es Vereinsangelegenheiten betrifft, sowie in allen Fällen, in denen diese Satzung eine Entscheidung durch die Bundesschiedskommission vorsieht, ist vor einer rechtlichen Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten jeweils die Bundesschiedskommission anzurufen.
  2. Die Bundesschiedskommission wird nur auf Antrag tätig. Sie kann von den Vereinsorganen, den Gliederungen und den Mitgliedern angerufen werden.
  3. Die Entscheidungen der Bundesschiedskommission können innerhalb von vier Wochen angefochten werden, behalten jedoch ihre Gültigkeit bis zur möglichen Aufhebung durch die Bundesdelegiertenversammlung.


§13 - Bundesgeschäftsstelle


  1. Der Bundesvorstand bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle, die durch die Bundesgeschäftsführung geleitet wird.
  2. Der Bundesvorstand kann die Einrichtung von Außenstellen im Bundesgebiet veranlassen. Die Außenstellen unterstehen der Bundesgeschäftsstelle. Die Bundesgeschäftsführung ist für den Betrieb der Außenstellen dem Bundesvorstand gegenüber verantwortlich.


§14 - Gliederungen und deren Umfang


  1. Die Gliederung erfolgt nach dem Wohnsitz der Mitglieder durch Bildung von
    1. Orts- und Kreisgruppen;
    2. Landesgruppen.
  2. Die Gründung der Landesgruppen erfolgt unter der Leitung des Bundesvorstandes. Die Gründung von Orts- und Kreisgruppen erfolgt in der Regel unter der Leitung der jeweiligen Landesgruppe; bei einer eventuellen Vakanz durch den Bundesvorstand. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Wenn der Bundesvorstand die Zustimmung zur Bildung einer dieser Gruppen versagt, kann die Bundesschiedskommission angerufen werden.
  3. Der Bundesvorstand kann abweichend von Abs.1 und 2. eine anderweitige Gebietsgliederung verfügen. Die Organisation der anderweitigen Gebietsgliederung regelt der Bundesvorstand. Er kann diese Befugnis im Einzelfall dem Vorstand einer Landesgruppe übertragen.
  4. Den Gebietsumfang der Gliederungen bestimmt
    1. der Bundesvorstand für die Landesgruppen;
    2. der Landesvorstand für die Orts- und Kreisgruppen.
  5. Die Jugendorganisation des Vereins ist in ihrer jugendpflegerischen und erzieherischen Arbeit selbständig.
  6. Der Gebietsumfang der Gliederungseinheiten der Jugendorganisation richtet sich nach Bestimmungen für Gliederungen des Vereins. Über Ausnahmen befindet der Bundesvorstand auf Anfrage und in Abstimmung mit dem Vorstand der Jugendorganisation.
  7. Die Verbandsordnung umfasst weitere Bestimmungen für Gliederungen des Vereins. In fraglichen Fällen sind Bestimmungen der Satzung sinngemäß anzuwenden.


§15 - Organe der Gliederungen


  1. Träger der Willensbildung der Gliederungen sind:
    1. bei Orts- und Kreisgruppen die Mitgliederversammlung,
    2. bei Landesgruppen die Landesdelegiertenversammlung.
  2. Als geschäftsführendes Organ hat jede Gliederung einen Vorstand, den sie selbst wählt.
  3. Jede Gliederung kann auch einen erweiterten Vorstand als Beratungsgremium des Vorstandes der Gliederung bilden.
  4. Ein gewählter Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können vom Bundesvorstand wegen Untätigkeit, Gefährdung oder Schädigung der Interessen des Vereins ihres Amtes enthoben werden. Amtsenthobene haben das Recht, sich an die Bundesschiedskommission zu wenden.
  5. Bei Amtsenthebung des gesamten Vorstandes, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder überfälligen Vorstandswahlen kann der Bundesvorstand die Geschäfte der Gliederung übernehmen oder einen kommissarischen Vorstand einsetzen. Diese Befugnis kann an die zuständige Landesgruppe übertragen werden.
  6. Der kommissarische Vorstand hat alle Rechte und Pflichten eines gewählten Vorstandes, bis er von einem solchen abgelöst wird.
  7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung einer Orts- und Kreisgruppe ist beschlussfähig. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  8. Für Orts- und Kreisgruppen ist die Einberufung der Mitgliederversammlung durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift “Volk auf dem Weg” zulässig.


§16 - Rechtsfähigkeit der Gliederungen


  1. Mit Zustimmung des Bundesvorstandes können Gliederungen sich in das Vereinsregister eintragen lassen.
  2. Die mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangte Rechtspersönlichkeit ändert nichts an der Eigenschaft der Gliederung, Teil des Gesamtvereins mit allen Rechten und Pflichten zu sein. Mitgliederdaten, Mitgliedsbeiträge sowie Zustellung der Vereinszeitschrift verwaltet weiterhin die Bundesgeschäftsstelle. Die Satzungen solcher Gliederungen dürfen mit der Satzung des Gesamtvereins nicht im Widerspruch stehen. Widersprechende Bestimmungen in den Satzungen der Gliederungen sind nichtig.
  3. Über die Mittel aus der Beitragsrückerstattung können Gliederungen in eigener Verantwortung verfügen.
  4. Ohne Zustimmung des Bundesvorstandes können Gliederungen keine eigenen Mitgliedsbeiträge erheben.
  5. Verpflichtungen können Gliederungen nur im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel eingehen. Keinesfalls dürfen sie den Gesamtverein oder andere Gliederungen verpflichten.
  6. Das Vermögen einer Gliederung, die ihr Bestehen einstellt, fällt an die übergeordnete Gliederung.
  7. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon, kann die Mitgliederversammlung beschließen, ob dem Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden kann. Eine Tätigkeitsvergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand ist nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zulässig. Die Vergütungen dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein.


§17 - Mittel des Vereins


  1. Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und Fördermitteln Dritter, sonstigen Zuwendungen sowie satzungskonformen Erträgen gebildet.
  2. Der Verein ist befugt, Zweckkapitalien in Empfang zu nehmen, zu sammeln, zu bilden und zu verwerten.
  3. Der Verein ist berechtigt, im steuerrechtlich zulässigen Rahmen zweckgebundene und freie Rücklagen zu bilden.


§18 - Satzungsänderungen


  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesdelegiertenversammlung. Zur Änderung des Zweckes der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  2. Antragsberechtigt sind Bundesvorstand, Landes-, Orts- und Kreisgruppen oder mindestens zehn Delegierte der Bundesdelegiertenversammlung.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 6 Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung bei der Bundesgeschäftsstelle eingehen.


§19 - Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der eigens hierfür einberufenen Bundesdelegiertenversammlung.
  2. Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes sind auch alle Gliederungen aufgelöst. Soweit Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeit haben und sich nicht selbst auflösen, dürfen sie den Namen “Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V.” nicht mehr führen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturrat der Deutschen aus Russland e.V. (KDR), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§20 - Schlussbestimmungen


  1. Sollte das zuständige Finanzamt zum Zwecke der Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigt Änderungen der Satzung für erforderlich halten, ist der Bundesvorstand ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, sofern sie nicht den Vereinszweck zum Gegenstand haben. Gleiches gilt für Änderungsverlangen des für die Eintragung zuständigen Registergerichts.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in ihr aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. In diesen Fällen ist der Bundesvorstand ermächtigt, anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen und/oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine neue rechtswirksame Regelung zu beschließen, die – soweit rechtlich möglich – der beanstandeten Bestimmung von ihrer Zielsetzung her am nächsten kommt, soweit der Vereinszweck nicht berührt ist.
  3. Diese durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung vom 13. und 14. Oktober 2018 geänderte Satzung ist mit Eintragung der Änderung im Vereinsregister des Registergerichts Stuttgart am 06. März 2019 in Kraft getreten.