Zurzeit kursieren viele Gerüchte und Fakes, die vor allem über soziale Messenger (What’s App) versendet werden. Bei der sog. „Corona-Sonderzahlung“ handelt es sich um tatsächliche Leistung, jedoch um keine ausgewiesene Leistung für Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler. Mehr Informationen finden Sie hier in diesem Beitrag.
Die Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen besagt:
„Antragsberechtigt sind nur Personen, die als Verfolgte des Nationalsozialismus bereits anerkannt sind und dementsprechend eine Einmalleistung aus dem Wiedergutmachungs-Dispositionsfonds (WDF) der Bundesregierung oder nach den AKG-Härterichtlinien erhalten haben. Zugrunde liegen die ‚Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988‘ (WDF) sowie die ‚Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 28. März 2011‘ (AKG-Härterichtlinien).
Zwingende Voraussetzung für den Erhalt einer Corona-Sonderzahlung ist also, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in den Jahren zwischen 1933 und 1945 persönlich von nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unrechtsmaßnahmen betroffen wurde, insbesondere aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung. Das heißt, dass Personen, die vor dem Jahr 1945 geboren sind, keinen derartigen Antrag stellen können.
Weitere Ausschlusskriterien:
Falls Sie unter diese aufgelisteten Ausschlusskriterien nicht fallen (Nationalsozialistische Verfolgung, Geburtsjahr und Bezug von aussiedlerspezifischen Leistungen), dann haben Sie Erfolgsaussichten auf den Erhalt der Corona-Sonderzahlung.
Nachlesen können Sie es hier.